Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Artim Industries UG (haftungsbeschränkt), Wasserstraße 22A, 47623 Kevelaer (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Leistungen der Softwareentwicklung, Beratung, des Betriebs und der Wartung.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die jeweils im Angebot beschriebene Leistung. Maßgeblich für Umfang und Beschaffenheit ist ausschließlich die Leistungsbeschreibung im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung.

Angaben in Werbematerialien, auf der Website oder in Präsentationen sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und für die im Angebot genannte Dauer gültig, mangels Angabe für 30 Tage ab Zugang.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer weist auf sich daraus ergebende Auswirkungen auf Vergütung und Termine hin.

§ 4 Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Unterauftragnehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistungen verantwortlich.

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.

Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, wird nach Aufwand vergütet.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei laufenden Leistungen wird monatlich abgerechnet.

§ 7 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält an den im Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke.

Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Konzepte, Werkzeuge und wiederverwendbare Bausteine, die nicht auftraggeberspezifisch sind, weiter zu verwenden.

Enthalten die Arbeitsergebnisse Open-Source-Komponenten, gelten für diese ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf eingesetzte Komponenten hin.

Weitergehende Rechte, insbesondere ein ausschließliches Nutzungsrecht oder eine Übertragung des Quellcodes zur freien Weiterverwertung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 8 Gewährleistung

Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit zwingendes Recht dies vorschreibt oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können.

Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Kein Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung auf einer unsachgemäßen Nutzung, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als der Auftraggeber eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung vorgehalten hat und die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherstellbar gewesen wären.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung und Abnahme.

Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs- und Betriebsverträge, laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

Nach Beendigung übergibt der Auftragnehmer auf Wunsch die zur Weiterführung erforderlichen Unterlagen und Zugänge. Ein darüber hinausgehender Übergabeaufwand wird nach Aufwand vergütet.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.